Willkommen beim TTC Kahl 1946 e.V.

TTC – Kahl 1946 e.V.

Satzung des Vereins

Erstellt: 1983

Eingetragen beim Amtsgericht

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Tisch-Tennis-Club Kahl/Main(TTC- Kahl) 1946 e.V. mit Sitz in 63796 

Kahl/Mainverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des TT-Sports und der 

verwandten Sportarten in allen Bereichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht 

insbesondere durch die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung 

durch körperliche Ertüchtigung, durch Leibesübungen, insbesondere durch das 

Befassen mit Jugendlichen und Alten, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 

Zwecke.

§ 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Näheres regelt 

die jeweils aktuelle Finanzordnung des Vereins.

§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 

Vermögen des Vereins an die Stephanusgemeinschaft Kahl e.V., die es unmittelbar 

und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu 

verwenden hat.

§ 6(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Gewährung von Spielmöglichkeiten, 

Abhalten von Trainingsstunden und Ermöglichen von Mannschafts- und Einzel-(auch 

Turnier-) Spielen im Rahmen der Spielordnung des Bayrischen Tischtennisbundes und 

des Deutschen Tischtennis- bundes. Aufstellung und Meldung einzelner Mannschaften 

orientiert sich an den faktischen Trainings- und Spielmöglichkeiten, die dem Verein 

gegeben sind. Die Vereinsführung hat anzustreben, dass allen Vereinsmitgliedern, die 

es wünschen, Trainings- und Wettkampf-möglichkeiten angeboten werden. 

§ 7Eintritt der Mitglieder.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglieder 

aufgenommen.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Ein wirksamer Eintritt 

setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Verein voraus. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die ablehnende Entscheidung des 

Vorstandes kann durch die Entscheidung von Zweidritteln aller eingetragenen 

Vereinsmitglieder ersetzt werden. Dieser Abstimmungsentscheid kann schriftlich 

erfolgen.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(5) Kinder und Jugendliche bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung eines 

gesetzlichen Vertreters.

§ 8Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden, Jugendlichen, 

Ehrenmitgliedern und Familienmitgliedern. Das Nähere regelt die Vorstandschaft.

§ 9Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten:

(1) Die allgemeinen Mitgliedsrechte ergeben sich aus dem Gesetz(§§ 32, 37 BGB), 

aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Ordentliche Mitglieder können unter besonderen Umständen(Wahlen, größere 

geschäftliche und sportliche Aktivitäten, Streit über Mitgliedschaftsrechte und 

Pflichten u.ä.), nach schriftlicher Begründung, Einsicht in die Mitgliederliste und in 

Urkunden verlangen, wenn dem der Vorstand stattgibt.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt 

werden. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

(4) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme im allgemeinen geordneten 

Trainingsbetrieb. Über die Teilnahme am Wettkampfmannschaftssport entscheidet die 

Spielersitzung im Einvernehmen mit dem Vorstand. In besonderen Fällen entscheidet 

der Vorstand.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zugunsten des Vereins einen Beitrag in die 

Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des monatlichen Beitrages bestimmt die 

Mitg1iederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand auf Vorschlag des 

Kassierers. Der Beitrag ist jährlich im voraus und für jeden begonnenen Monat zu 

leisten.

(7) Im Interesse des Vereins sollen sich alle Mitglieder des Vereins je nach ihren 

jeweiligen persönlichen Verhältnissen - auch zur Förderung der sportlichen und 

geselligen Gemeinschaften - aus besonderen Anlässen(Sportveranstaltungen, 

Gesellschaftsabende, Festveranstaltungen) zu angemessener Mitarbeit verpflichtet 

fühlen.

(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck 

schadet. In außergewöhnlichen Situationen kann der Vorstand eine Schweigepflicht 

auferlegen, wenn dies im Interesse des Vereins unumgänglich ist.

§ 10Austritt der Mitglieder:

(1) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Ausschluß aus dem Verein:

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet auch durch Ausschluß .

(2) Der Ausschluß aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die 

Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluß entscheidet die 

Mitgliederversammlung. Die Stimmen von 51 % der Anwesenden sind erforderlich.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 4 

Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(5) Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Erfolgt die Stellungnahme schriftlich, ist sie in der Mitgliederversammlung vor der 

Abstimmung zu verlesen.

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Ist 

das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, wird der Ausschluß per Einschreiben 

bekanntgemacht.

§ 12Streichung der Mitgliedschaft:

(1) Ein Mitglied scheidet durch Streichung aus dem Verein aus, wenn es trotz 

schriftlicher Mahnung mit dem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand ist und nicht 

innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung den ausstehenden Beitrag 

voll entrichtet.

(2) Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem Betroffenen nicht 

bekanntgemacht werden muß.

§ 13Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand im engeren Sinne(Gremium)

c) der Vorstand im weiteren Sinne(Gremium).

§ 14Berufung der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) jährlich einmal, möglichst in der ersten Jahreshälfte, 

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

c) bei Ausscheiden eines engeren Vorstandschaftsmitglieds binnen 3 Monaten;

d) wenn es 1/3 der eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich 

begründet beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Mitglieder der Vorstandschaft;

2. Entlastung der Vorstandsmitglieder.

3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft; 

5. Wahl der 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese haben in der 

Mitgliederversammlung in der Neuwahlen ausgeführt werden über das Ergebnis ihrer 

Prüfung zu berichten;

6. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des 

Vereins.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereiches des Vorstandes fallen, 

kann die Mitgliederversammlung Empfeh1ungen an den Vorstand beschließen. Der 

Vorstand kann seinerseits für seinen Zuständigkeitsbereich die Meinung der 

Mitgliederversammlung einholen.

§ 15Die Einberufung der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 

Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche 

Einladung gilt auch die elektronische Post per e-mail, sofern das Mitglied 

elektronische Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. Die Tagesordnung setzt der 

Vorstand fest. Über die Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die unmittelbar vor 

bzw. während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die 

Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist 

eine Mehrheit von 51 % der anwesenden Stimmen erforderlich.

§ 16Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder 

für den Fall der Verhinderung eines anderen Vorstandsmitgliedes vom Ältesten der 

anwesenden Mitglieder geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einen 

Wahlausschuß(3 Personen), bei Diskussionen einem Diskussionsleiter übertragen 

werden. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zu einzelnen 

Tagesordnungs- punkten zugelassen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der 

Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 

dies 1 Person der Anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder, wenn für ein Mandat 

des engeren Vorstandes mehrere Bewerber zur Verfügung stehen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 

stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand 

verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der 

gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 

erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf soll in der 2. Einladung hingewiesen 

werden.

(4) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher 

Mehrheit 51 % der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer 

Betracht. Satzungsänderungen erfordern drei Viertel, Änderungen des Vereinszwecks 

alle abgegebenen Stimmen.

(5) Für Wahlen gilt folgendes:Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit(51 %) 

der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten 

statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitg1iederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 

das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen 

ist. Beide sind für eine vollständige und richtige Aufnahme aller behandelten 

Tagesordnungspunkte und für die Aufnahme der Inhalte wesentlicher Beiträge 

einzelner Versammlungsteilnehmer verantwortlich.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten:- 

Ort und Zeit der Versammlung- die Person des Versammlungsleiters, ggfs. die 

Personen des Wahlausschusses(1 Wahlleiter, 2 Beisitzer) oder die Person des 

Diskussionsleiters- die Anzahl der erschienenen Mitglieder(= bei Wahlen zusätzlich 

die Anzahl derstimmberechtigten anwesenden Mitglieder)- die Tagesordnung, ggf. mit 

Ergänzungen- die einzelnen Abstimmungsergebnisse(= bei Wahlen ja, nein, enthaltene 

und ungültige Stimmen)- die Art der Abstimmungen (offen, geheim, schriftlich). Als 

Anlage zum Protokoll ist dieNamenliste der erschienenen Mitglieder zu nehmen. 

Wichtige Anträge sollen genau, beantragte Satzungsänderungen müssen wortgetreu 

protokolliert werden.- die Unterschriften des Wahlleiters, Versammlungsleiters und 

des Schriftführers.

(8) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.

§ 17Der Vorstand:

(1) Der Vorstand des Vereins (im engeren Sinne) besteht aus:

· · · dem 1. Vorsitzenden 

· · · dem 2. Vorsitzenden 

· · · dem Kassierer

· · · dem Schriftführer 

· · · dem Sportwart. 

· (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des 

Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, oder des Kassierers 

vertreten.

(3) Die Vereinigung mehrerer dieser 5 Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§18Die Zuständigkeit des Vorstandes:

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht 

durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Er hat vor allem 

folgende Aufgaben: 

· 1. Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung und Aufstellung der 

Tagesordnung; 

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. Aufstellung eines Jahresplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, 

4. Aufstellung von Richtlinien, für den gesamten Sportbetrieb, Aufstellung der 

Spielerrangliste, 

5. Planung und Organisation von gesellschaftlichen Ereignissen(z.B. Tanz- 

undGesellschaftsabende, Teilnahme an Festen und Festzügen, Sandhasenfest, 

Kerbveranstaltungen) 

6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

7. Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen und Informationen für die 

Kassenprüfer.

· §19Amtsdauer des Vorstandes:

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, 

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des 

Vorstandes im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln aus den Vereinsmitgliedern zu wählen.

§ 20Beschlußfassung des Vorstandes:

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende 

unter Einhaltung einer grundsätzlichen Einberufungsfrist von 3 Tagen anberaumt. 

Eine Mitteilung der Tagesordnung ist grundsätzlich erforderlich.

(2) Der engere Vorstand ist beschlußfähig, sofern mindestens drei der 

Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit(51 %) der abgegebenen gültigen 

Stimmen.

(4) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen kann mittels elektronischer Medien 

(insbesondere email) erfolgen, sofern das jeweilige Vorstandsmitglied elektronische 

Kontaktdaten beim Vorstand hinterlegt hat. In geeigneten Einzelfällen können 

Beschlüsse per email gefasst werden, wenn dies durch den 1. Vorsitzenden angeordnet 

und jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied per email erreichbar ist.

· § 21Auflösung des Vereins:

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

· 

· § 22Der erweiterte Vorstand:

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus: 

1. Jugendwart 

2. Internetbeauftragter

3. Damenwartin 

4. Pressewart 

5. einem Vertreter aus dem Vergnügungsausschuß

· (2) Die Damenwartin zählt zum engeren Vorstand, sobald die Anzahl der weiblichen 

Mitglieder auf 12 Personen anwächst.

(3) Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden festgelegt:

a) durch Beschluß der Mitgliederversammlung jeweils vor der entsprechenden 

Neuwahl;

b) in Einzelfällen durch Zuweisung von Aufgaben nach Beschlußfassung durch den 

Vorstand

(4) Die Besetzung dieser erweiterten Vorstandsämter ist nicht zwingend erforderlich.

· § 23 Haftung

(1) Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im 

Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitglieder und gegenüber dem 

Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für 

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

· (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für 

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der 

Teilnahme bei Vereinsveranstal- tungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder 

Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit soche Schäden nicht durch Versicherungen 

des Vereins abgedeckt sind.

· § 24 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der 

Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband 

(BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden 

ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des 

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von 

Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, 

E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, 

Eintrittsdatum.

· (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen 

ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen 

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten 

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem 

Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

· (3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, 

im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu 

melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die 

Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich 

aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten 

Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und 

Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die 

erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

· (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie 

die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen 

aufbewahrt.

 TTC Kahl 1946 e.V.